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Änderung § 50 BWO vom 18.05.2013

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§ 50 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2013 geltenden Fassung
§ 50 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Wahlzellen


(Text neue Fassung)

§ 50 Wahlkabinen


vorherige Änderung

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.



(1) 1 In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3 Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.