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Änderung § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" vom 06.08.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgabe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. 2 Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:

- Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;

- Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;

- innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

vorherige Änderung

- Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).



- Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).

(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.




 
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