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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt"


Artikel 2 ändert mWv. 6. August 2016 DBUStiftG § 2

In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt" vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „- Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben)." durch die Wörter „- Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben)." ersetzt.

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