§ 15b - Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Geltung ab 18.05.1975; FNA: 7104-6 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 15b Weiterbildung


§ 15b hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. 2Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. 3Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. 4Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. 5Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. 6Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.

(2) 1Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. 2Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:

1.
Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,

2.
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie

3.
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.

3Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

(3) 1Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. 2Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung V. v. 9. Mai 2018 BGBl. I S. 550 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von § 15b MaBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
vom 09.05.2018 BGBl. I S. 550

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15b MaBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b MaBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.08.2018)
... 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § ...
§ 18 MaBV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2018)
... nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, 11. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, ... nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht ...
§ 19 MaBV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 01.08.2018)
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, ... § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ... des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 ...
Anlage 1 MaBV (zu § 15b Absatz 1) (vom 01.08.2018)
Anlage 2 MaBV (zu § 15b Absatz 1) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme (vom 01.08.2018)
Anlage 3 MaBV (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV (vom 01.08.2018)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV
... 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19,". 3. § 11 ... erfolgen." 4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 15b eingefügt: „§ 15 Umfang der Versicherung (1) Die nach ... § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde. § 15b Weiterbildung (1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung ... b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und 11a ersetzt: „11. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, ... nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, ... § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 ... des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b , 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 ... Anlagen 1 bis 3 werden nach § 22 angefügt: „Anlage 1 (zu § 15b Absatz 1 ) A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für ... 8.1.2 Schlichtungsstellen 8.1.3 Datenschutz Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1 ) Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme Einer ... Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. Anlage 3 (zu § 15b Absatz 3 ) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c ... die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV [image:2018/2018I0556.gif|Erklärung über die Erfüllung der ...


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