§ 18 - Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Geltung ab 18.05.1975; FNA: 7104-6 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten


§ 18 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer

1.
Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er

a)
nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder

b)
die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,

2.
entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,

3.
einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,

4.
einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,

5.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,

8.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

9.
(aufgehoben)

10.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,

11.
entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

13.
den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung V. v. 9. Mai 2018 BGBl. I S. 550 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von § 18 MaBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
vom 09.05.2018 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 11 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 10 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 MaBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MaBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.08.2018)
... 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § ...
§ 19 MaBV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 01.08.2018)
... 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13 , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 ... die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 , 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 insoweit nicht anwendbar. ... §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13 , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 ... 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 , 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, ... § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 auch anzuwenden, wenn der im ... §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 11 MEG III Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... „§ 34c Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 10 InvÄndG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen. 3. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „§ 11" die Angabe „Abs.1" ...

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, insoweit nicht ... 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, ... 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die ...

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 9. In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe „Abs. 1" gestrichen und die Wörter „Nr. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV
... 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19,". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 ... „wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt. 6. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 ... 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13 , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 ... die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 , 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 insoweit nicht anwendbar. ... §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13 , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 ... 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 , 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ ... § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a , jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 auch anzuwenden, wenn der im ... §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die ...


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