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Artikel 11 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 MaBV § 13, § 14, § 16, § 18

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird aufgehoben.

1a.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13" durch die Angabe „in § 10" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist."

2.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

3.
§ 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 11 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ...