Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 2 - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV)

§ 2 Verwendung der Transportbehälter


§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur Transportbehälter verwendet werden, die

1.
den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und

2.
a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder

b)
ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt worden sind.

(2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Weingesetzes oder der in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe zu benutzen.

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Zitierungen von § 2 LMTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LMTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten
... Abweichend von den §§ 2 , 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als ...
§ 2b LMTV Ausnahmen für die Beförderung von Rohzucker
... Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem § 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen ...
§ 5 LMTV Abfüllen in Transportbehälter
... dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 ...
§ 6 LMTV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder b) ... Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach ... die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung ...
Anlage 1 LMTV (zu § 2) Stoffe, die in Transportbehältern befördert werden dürfen


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