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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr am 04.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Februar 2007 durch Artikel 2 der 78. AWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

1. auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

2. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und

3. auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus

a) Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

b) gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder

c) Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt,

5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung erfassten Bereichen der Meldungen über Entgelte für Filmrechte.


(Text neue Fassung)

4. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.

(2) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung).



(3) (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 

§ 2


vorherige Änderung

Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 Abs. 3 werden übertragen

1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen;

2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen;

3. (weggefallen)




(aufgehoben)