§ 9 - Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. 2002 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 576 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 96-1-46 Luftverkehr
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§ 9 Verpflichtungen des Herstellers


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.

(3) Der Hersteller hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2424 m.W.v. 4. August 2009

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Frühere Fassungen von § 9 FSMusterzulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 FSMusterzulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FSMusterzulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSMusterzulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 14 BAFGEG Änderung der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
... Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1 und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter ...


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