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§ 5 - Versteigererverordnung (VerstV)

Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 5 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 5 VerstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 12 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VerstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VerstV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 18.03.2010)
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 12 MEG III Änderung der Versteigererverordnung
... auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt." 3. § 5 wird aufgehoben. 4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" ... 3. § 5 wird aufgehoben. 4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §" ersetzt. 5. ...

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.  ...