§ 5 VerstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 5 VerstV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 5 Versteigerungs- und Besichtigungszeiten | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu befürchten ist. (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden. |