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§ 2b - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV)

neugefasst durch B. v. 27.10.2005 BGBl. I S. 3111; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase



Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder

2.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.



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Frühere Fassungen von § 2b ChemStrOWiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2b ChemStrOWiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b ChemStrOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemStrOWiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
Artikel 1 3. ChemStrOWiVÄndV
... (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ...