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§ 2a - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV)

neugefasst durch B. v. 27.10.2005 BGBl. I S. 3111; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Geltung ab 08.05.1996; FNA: 8053-6-27 Sonstige Vorschriften
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§ 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe


§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

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Zitierungen von § 2a ChemStrOWiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a ChemStrOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemStrOWiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
Artikel 1 3. ChemStrOWiVÄndV
... vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Straftaten nach der ...


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