Änderung § 2 ChemStrOWiV vom 21.05.2011

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§ 2 ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
§ 2 ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten.

(2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.

(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung überführt.



 



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