Änderung § 2b ChemStrOWiV vom 24.07.2007

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§ 2b ChemStrOWiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2007 geltenden Fassung
§ 2b ChemStrOWiV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1417
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase


vorherige Änderung

 


Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder

2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.

 



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