Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IT-FortbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.

(2)
In den Prüfungsteilen "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.




(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)
Der Prüfungsteil 'Betriebliche IT-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Profilspezifische IT-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.

(3)
In den Prüfungsteilen 'Profilspezifische IT-Fachaufgaben' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.