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Änderung § 19 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)


(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

1. Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,

2. Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,

3. Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Rechtsbewusstes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

1. im Qualifikationsschwerpunkt 'Rechtsbewusstes Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,

b) Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,

c) Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Wirtschaften und Finanzieren' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Wirtschaften und Finanzieren' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,

b) Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

c) Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,

d) Beachten steuerrechtlicher Regelungen,

e) Einsetzen von Controllingmethoden,

f) Planen von Umsätzen,

g) Gestalten von Preisen;

vorherige Änderung

3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



3. im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,

b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,

c) Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.