Änderung § 37 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 37 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für das Bestehen berücksichtigt.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für das Bestehen berücksichtigt.




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