Änderung § 21 IT-Fortbildungsverordnung vom 17.12.2019

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Profilspezifische IT-Fachaufgaben' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. 3 Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1. der Prüfungsteil 'Betriebliche IT-Prozesse' mit 50 Prozent,

2. die Prüfungsteile 'Profilspezifische IT-Fachaufgaben' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' mit jeweils 25 Prozent.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




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