Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
|

Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals

Abschnitt 2 Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager)

§ 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung,

1.
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu entwickeln und zu implementieren, IT-Entwicklungsprojekte zu planen, zu steuern und zu kontrollieren,

2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,

3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:

a)
Analysieren der vorgegebenen Projektkenngrößen (fachliches Modell),

b)
Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der Kundenanforderungen,

c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten (Implementierung),

d)
Integrieren der Komponenten in die Gesamtlösung, Durchführen der Tests und Abnahme der Produkte und Lösungen,

e)
Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von IT-Projekten, Vorgeben der Rahmenbedingungen für die Projektarbeit,

f)
Bewerten und Evaluieren der Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse im Hinblick auf wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit,

g)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,

h)
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs, Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).




§ 9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler)



(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:

1.
Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von IT-Lösungen,

2.
Implementieren und Integrieren der Lösungskomponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der Produkte oder Lösungen,

3.
Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten.

(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,

b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,

c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu designen,

d)
IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtlösung zu implementieren,

e)
Projektalternativen zu untersuchen,

f)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,

g)
die Finanzierung von Projekten zu planen und zu sichern,

h)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben,

i)
Entscheidungsträger zu informieren und zu beraten,

k)
Umsetzung der Projekte zu leiten,

l)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und umzusetzen.




§ 10 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Entwickler)



(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

1.
Analysieren der Bedingungen für marktgerechte IT-Lösungen,

2.
Planen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen,

3.
Durchführen des Entwicklungsprozesses von IT-Lösungen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Technical Engineering" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vorgegebene Projektkenngrößen zu analysieren, Produkte unter Einbeziehung innovativer Lösungen zu designen, Lösungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen, Komponenten zu integrieren sowie Tests und die Abnahme des Produkts durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Analysieren und Bewerten von Benutzeranforderungen sowie Umsetzen dieser, unter Einbeziehung innovativer Lösungen in eine Produktsicht,

b)
Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswählen der Plattformen, einschließlich Hard- und Software, Betriebssystem, Architektur, Datenbank und Datenkommunikation, Netzwerk und Erstellen der Grob-Spezifikationen,

c)
Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Programmiersprache, Tools, Netzwerk, Quellcodeverwaltung,

d)
Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen und Beschreiben der Schnittstellen,

e)
Festlegen des Designs, insbesondere Gesamtsystem, Komponenten, Protokolle, Datenbankmodell und Erstellen der Detail-Spezifikationen,

f)
Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der Migrationspläne, der Testpläne und der Wartungskonzepte,

g)
Entwickeln und Testen der Lösungskomponenten,

h)
Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und Testmonitore,

i)
Integrieren der Komponenten, Durchführen der Tests und Abnahme des Produkts,

k)
Evaluieren der erreichten Leistungsfähigkeit,

l)
Erstellen der Dokumentation;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, IT-Projekte zu strukturieren und zu leiten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Durchführen von Projekten unter Beachtung der gesetzten Projektziele und des dafür vorgegebenen Ressourcenrahmens,

b)
Durchführen der Projektstrukturierung, Aufwandsschätzung, Ressourcenplanung, Kostenplanung und Risikoanalyse,

c)
Organisieren effizienter Arbeits- und Systemabläufe,

d)
Planen und Umsetzen qualitätssichernder Aktivitäten im Rahmen des eingesetzten Qualitätsmanagementsystems,

e)
Sichern der Qualitätsziele, Steigern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei der Entwicklung einer technisch optimalen und marktgerechten IT-Lösung zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen in seinem Umfeld nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

b)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,

c)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,

d)
Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung von Planungen für Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer Produkte und Vorgehensweisen von Kostenoptimierungen.