Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
|

Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals

Abschnitt 3 Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager)

§ 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die Befähigung,

1.
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeitliche, finanzielle und personelle Begrenzungen sowie eine projektspezifische Organisation, in der Projekt- und Linienorganisation selbständig und eigenverantwortlich zu leiten,

2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,

3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:

a)
Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von Angeboten,

b)
Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden Leistungsprozessen,

c)
Einrichten einer projektspezifischen Organisation, Rekrutieren des Projektpersonals sowie Auswählen der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Konventionen,

d)
Strukturieren des Projektablaufes, Auswählen und Anpassen eines projektspezifischen Vorgehensmodells, Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plänen, insbesondere Projekt-, Kosten- und Einsatzmittelpläne, sowie Konzipieren und Organisieren der Qualifizierungsprozesse der Projektmitarbeiter,

e)
Erstellen und Fortschreiben der Personaleinsatz- sowie Sach- und Finanzmittelplanung; Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten; Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanagements, Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,

f)
Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten, Auflösen der Projektorganisation unter Berücksichtigung der Interessen der Projektmitarbeiter,

g)
Pflegen des Kundenkontaktes, Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber dem Kunden und den verschiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern der Akzeptanz des Projektes beziehungsweise seiner Ergebnisse,

h)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,

i)
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs sowie Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten; Planen und Leiten der Ausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).




§ 12 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Projektleiter)



(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:

1.
Beraten von Kunden und Erstellen von Angeboten,

2.
Einrichten, Durchführen und Auflösen von Projekten,

3.
Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen,

4.
Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung.

(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,

b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,

c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,

d)
Projektalternativen zu untersuchen,

e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,

f)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,

g)
Entscheidungsträger zu beraten,

h)
die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,

i)
Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

k)
geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu planen,

l)
IT-Lösungen in bestehende Kundenumfelder zu integrieren,

m)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.




§ 13 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Projektleiter)



(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

1.
Initiieren und Planen von Projekten,

2.
Realisieren und Steuern von Projekten,

3.
Evaluieren und Verwerten von Projekten und Projektergebnissen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektanbahnung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Beratungsgesprächen,

b)
Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötigten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele,

c)
Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen,

d)
Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses,

e)
Strukturieren von Projektablaufplänen mit Beschreibung und Definition von Meilensteinen,

f)
Erkennen und Bewerten von Risiken,

g)
Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen,

h)
Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen,

i)
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektorganisation und -durchführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten, den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen, zu steuern und das Projekt abzuschließen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation,

b)
Rekrutieren des Projektpersonals,

c)
Auswählen der Arbeitsmittel,

d)
Festlegen von Standards und Konventionen,

e)
Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssicherung sowie Fortschreiben der Planung,

f)
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Berücksichtigung von Prioritäten,

g)
Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des Change-Managements,

h)
Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,

i)
Informieren von Kunden, Beteiligten und Gremien,

k)
Durchführen der Abnahme mit dem Kunden,

l)
Auflösen der Projektorganisation und Überführung in die Linienorganisation,

m)
Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten, Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmarketing" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen,

b)
Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Umgehen mit Einwänden und Störungen,

d)
Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktlösungsstrategien,

e)
Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden.