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Abschnitt 4 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals

Abschnitt 4 Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant)

§ 14 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, (Certified IT Business Consultant) und damit die Befähigung,

1.
Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäftschancen zu ermöglichen,

2.
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbst- und Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,

3.
Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:

a)
Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

b)
Gestalten von Veränderungsprozessen in Unternehmen,

c)
Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,

d)
Erstellen kundenspezifischer Lösungsangebote,

e)
Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden,

f)
Organisieren von effizienten Arbeits- und Systemabläufen,

g)
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,

h)
Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant).




§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)



(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:

1.
Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,

2.
Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen,

3.
Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,

4.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,

5.
Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden.

(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,

b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,

c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,

d)
Projektalternativen zu untersuchen,

e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,

f)
Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,

g)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,

h)
Entscheidungsträger zu beraten,

i)
Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,

k)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen.




§ 16 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Berater)



(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:

1.
Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition und Konzeptentwicklung,

2.
Beraten von Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung von IT-Lösungen,

3.
Durchführen von Projektevaluationen.

(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Geschäftsprozessanalyse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in Unternehmen Analysen durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Beurteilen von IT-Systemen und Lösungen unter Kosten/Nutzen-Aspekten,

b)
Auswählen von IT-Lösungsvarianten,

c)
Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter rechtlichen Aspekten,

d)
Integrieren von Kundenanforderungen in den jeweiligen zu modellierenden Geschäftsprozess;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Angebotserstellung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein kundenspezifisches Angebot zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Zusammenführen von Daten aus verschiedenen Quellen,

b)
Durchführen von Ist-Analysen,

c)
Identifizieren möglicher Problemursachen,

d)
Entwickeln von alternativen Vorgehensweisen und Lösungswegen,

e)
Kosten/Nutzen-Analyse eines Projektvorhabens,

f)
Erstellen von Vorlagen für Make-or-Buy-Entscheidungen;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "IT-Projektcontrolling" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, IT-Lösungen zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Erstellen von Projektplänen,

b)
Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

c)
Planen geeigneter Aktivitäten zur Abwendung von Risiken,

d)
Integrieren von IT-Lösungen in bestehenden Kundenumfeldern;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt "Produktmarketing" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte im Umfeld des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen und Projektinteressen zu vertreten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppe,

b)
Erkennen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen,

d)
Darstellen und Vermarkten der Produkte im Umfeld des Kunden.