Abschnitt 1 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)
§ 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)
§ 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategische Prozesse"
§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"
§ 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement"

Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer der in § 1 Abs. 4 genannten Abschlüsse oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung

sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben.

(3) Die antragstellende Person muss belegen, dass sie

1.
berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen,

2.
auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat in englischer Sprache reagieren kann und über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt.

Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)


§ 25 hat 1 frühere Fassung

Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Strategische Prozesse,

2.
Projekt- und Geschäftsbeziehungen,

3.
Strategisches Personalmanagement.

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategische Prozesse"


§ 26 hat 1 frühere Fassung

(1) Im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" soll die zu prüfende Person eine Fallstudie (Business-Case) gemäß den Anforderungen in § 28 oder § 30 schriftlich bearbeiten. Prüfungsausschuss und zu prüfende Person entwickeln in einem Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Vorschlägen der zu prüfenden Person und ihres beruflichen Hintergrundes die Themenstellung der Fallstudie. Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage des Beratungsgesprächs die Themenstellung der Fallstudie fest und teilt sie der zu prüfenden Person schriftlich mit. Der Prüfungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Ausarbeitung begrenzen. Der Bearbeitungsaufwand soll zehn Arbeitstagen entsprechen. Der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht überschreiten. Der Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voranzustellen.

(2) Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird ein Fachgespräch durchgeführt, in dessen Rahmen die zu prüfende Person die Ergebnisse der Ausarbeitung präsentiert und darüber eine Aussprache geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll die zu prüfende Person eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat sie insbesondere nachzuweisen, dass sie Folgendes berücksichtigt:

1.
rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,

2.
gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,

3.
gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,

4.
formelle und informelle Regeln für Interaktionen,

5.
kulturell bedingte emotionale Reaktionen.

Der zu prüfenden Person werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.

(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:

a)
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,

b)
Etablieren einer Marketingstrategie,

c)
Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,

d)
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.


Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement"


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement" ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen. Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten, längstens 60 Minuten vorzubereiten.

(2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:

a)
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie am Markt,

b)
Etablieren einer neuen Marketingstrategie,

c)
Erschließen neuer regionaler Märkte,

d)
Neuorganisation eines Betriebes oder eines Kundenbetriebes,

e)
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.

(3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen:

1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Strategische Personalplanung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie entsprechend der prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung für einen Geschäftsbereich vornehmen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperationspartner,

b)
Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Planen von Personalaufbau- und Abbauprozessen,

c)
Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung nationaler und internationalen Arbeitsmarktentwicklungen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Fach- und Führungskräfte führen, Organisationseinheiten und große Teams aufbauen, koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Durchführen von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Motivieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten Teams,

b)
Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen zum Führen von unterstellten Fach- und Führungskräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwenden von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten,

c)
Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen,

d)
Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung und Qualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungsstrategien gestalten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen,

b)
Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschließlich Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und bildungsträgergestützte Aus- und Fortbildung,

c)
Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen betrieblichen Bedarf,

d)
Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management).


Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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