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Abschnitt 3 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der strategischen Professionals

Abschnitt 3 Geprüfter/ Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)

§ 31 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) und damit die Befähigung,

1.
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,

2.
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Marketing, Vertrieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung strategische Entscheidungen zu treffen,

3.
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:

a)
Entwickeln von Ideen und Strategien für geschäftliche Unternehmensentwicklung im jeweiligen Marktsegment auf der Basis aktueller geschäfts- und branchenpolitischer Entwicklungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,

b)
Koordinieren des geschäftlichen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,

c)
Präsentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien innerhalb des Unternehmens sowie Einleiten von entsprechenden Aktivitäten zu den Vertriebsstrategien,

d)
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Marketing- und Vertriebsaktivitäten sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,

e)
Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams für die Bereiche Marketing und Vertrieb sowie Finanzwesen und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,

f)
Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,

g)
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,

h)
Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Marketing-, Vertriebs- und Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,

i)
Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und der Zielerreichung; die Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitäten für das Geschäftsjahr und für die Quartale,

k)
Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen,

l)
Entwickeln und Pflegen fremdsprachlicher Kommunikation im eigenen Unternehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer).




§ 32 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)



Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:

a)
Ausarbeiten von Ideen und Strategien für die geschäftliche Entwicklung des eigenen Unternehmens,

b)
Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten inklusive der Sicherung der notwendigen Qualitätsstandards in Bezug auf die formulierten marktorientierten und wirtschaftlichen Vorgaben,

c)
Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,

d)
Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und Marketingstrategien,

e)
analytisches Reflektieren der dargestellten Lösungsvorschläge.