Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 WoFG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 FödReformBeglG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des WoFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 WoFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 38 WoFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes. Im Haushaltsjahr 2004 werden Finanzhilfen in Höhe von 110 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 202,4 Millionen Euro jährlich gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. Das Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern.

(2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbesondere Bestimmungen über

1. die Arten der zu fördernden Investitionen,

2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,

3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,

4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen Länder sowie

5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als Darlehen gewährten Finanzhilfen.

Über die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1 Nr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur Erreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbesondere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunktsetzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können Landesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung von Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus dem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt werden, in begrenztem Umfang angerechnet werden.



 

Anzeige