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Änderung § 39 WoFG vom 01.01.2007

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§ 39 WoFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 39 WoFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Verzinsung und Tilgung


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und Finanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Prozent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohnraumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden sind.