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Änderung § 41 WoFG vom 01.01.2007

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§ 41 WoFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 41 WoFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Berichterstattung


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über

1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Fördergegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten und Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie

2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegenden Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden sind, jeweils nach Jahresende.



 

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