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Änderung § 42 WoFG vom 01.01.2007

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§ 42 WoFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 42 WoFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Förderstatistik


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jährlich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1.

(3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind:

1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde;

2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Wohnungsunternehmen und Sonstigen;

3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim;

4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte von Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswohnungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte Wohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit sie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und geförderte bauliche Maßnahmen enthalten;

5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammensetzung nach Kosten des Baugrundstücks und der Erschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten des Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll geförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentumswohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur Gesamtkosten;

6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus öffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und sonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene Aufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach Arten;

7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime).

(4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Begründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungsbestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind jeweils:

1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Wohnungsunternehmen und Sonstigen,

2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche,

3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme,

4. Umfang der Fördermittel,

5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte sowie die monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime).

(5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung zuständigen Stelle sowie

2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage.

(6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen Wohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen Stellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalenderjahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen.