Die bis zum 31. März 1999 gemäß § 1 der Sechsten Verordnung zum
Waffengesetz vom 18. Juni 1985 (BGBl. I S. 1150) ausgestellten Anmeldebescheinigungen gelten bis zum 31. Dezember 2000 fort, soweit sie nicht vorher auf Grund einer in den Bescheinigungen enthaltenen Befristung oder aus anderen Gründen ihre Gültigkeit verlieren.