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Änderung § 6 AtSKostV vom 30.07.2016

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§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befreiung und Ermäßigung


(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 

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