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§ 3 - Wehrsoldgesetz (WSG)

neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Verpflegung



(1) 1Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.

(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.



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Frühere Fassungen von § 3 WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 8 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 22.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BAföG-EinkommensV Weitere Einnahmen (vom 28.10.2010)
... nach dem Wehrsoldgesetz a) Wehrsold (§ 2), b) Verpflegung (§ 3 ), c) Unterkunft (§ 4); Entsprechendes gilt für gleichartige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt." 3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Soldaten, die Wehrdienst nach dem ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 8 BBeamtGewG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der ...