§ 7 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 7 WSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WSG
interne Verweise§ 9 WSG Entlassungsgeld (vom 01.11.2015) ... besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen ...
Zitat in folgenden NormenZivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 4 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrsoldgesetzes ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ... worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes ... besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen ...
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