§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst
- 1.
- nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 85 Euro,
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b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 110 Euro,
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c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 125 Euro,
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d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 140 Euro;
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- 2.
- nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 68 Euro,
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b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 88 Euro,
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c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 100 Euro,
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d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 112 Euro.
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Frühere Fassungen von § 8h WSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt: „§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für ... 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt: „§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 5 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrsoldgesetzes ... die Wörter „, zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt. 8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt. ... durch die Angabe „4" ersetzt. 9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt: „§ 8i ...
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