Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 WSG vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 BwAttraktStG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Dienstbekleidung


(Text alte Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro.

(Text neue Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.