Änderung § 8f WSG vom 12.02.2009

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§ 8f WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 8f WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 73 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8f Auslandsverwendungszuschlag


(Text alte Fassung)

Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.

(Text neue Fassung)

Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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