Änderung § 8e WSG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8e WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8e WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8e Verpflichtungszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 8e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des vierten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.

(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 



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