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Änderung § 8a WSG vom 01.11.2015

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§ 8a WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8a WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen


(Text neue Fassung)

§ 8a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. 2 Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag. 3 Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.

(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:

1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,

2. 1 in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1.278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. 2 Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1.278,23 Euro gewährt.

(3) 1 Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. 2 Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. 3 Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. 4 Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. 5 Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)