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Änderung § 8b WSG vom 01.11.2015

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§ 8b WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8b WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag


(Text neue Fassung)

§ 8b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58 Euro.

(2) 1 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt:

1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro,

2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.

2 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)