Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Klagen nach § 20 Abs. 4 Satz 4 sind bei dem Kreisgericht des Verteilungsverfahrens zu erheben.
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
mit folgender Maßgabe:
§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird.
- 7.
- und 8. (nicht mehr anzuwenden)
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