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Änderung Anlage I Kapitel III D III Einigungsvertrag vom 25.04.2006

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Anlage I Kapitel III D III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel III D III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch § 1 Art 208 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III D III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 sind nicht anzuwenden.

b) § 664 einschließlich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist; insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.

2. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 29 ist nicht anzuwenden.

b) Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge begründet wurden, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiter Anwendung.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770),

mit folgenden Maßgaben:

a) Klagen nach § 20 Abs. 4 Satz 4 sind bei dem Kreisgericht des Verteilungsverfahrens zu erheben.

b) (nicht mehr anzuwenden)

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120),

mit folgender Maßgabe:

Durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sollte für die gewerbliche Binnenschiffahrt bereits vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) die summenmäßige Haftungsbeschränkung eingeführt werden.

5. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 3 ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist.




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgender Maßgabe:

vorherige Änderung

§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.

7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1980 (BGBl. I. S. 836), geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgenden Maßgaben:

Artikel 12 ist für bereits bestehende oder bis zum 30. Juni 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 und 2 als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der 1. Juli 1995 festgesetzt wird. Dies gilt auch für Gesellschaften, die zwischen dem 1. Juli 1990 und dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 713) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, mit der Maßgabe, daß als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der 1. Juli 1992 festgesetzt wird.

8. Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358),

mit folgender Maßgabe:

Solange die Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe e.V." in Hamburg zugewiesen sind, kann der Bundesminister der Justiz Satzungsbestimmungen genehmigen, die den für die Regulierung von Schäden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verursacht sind, erforderlichen Deckungsbedarf nach der Höhe des Prämienaufkommens in diesem Gebiet anteilsmäßig auf die dort tätigen Kraftfahrversicherer verteilt. Tritt an die Stelle der Verkehrsopferhilfe eine andere Einrichtung, so kann der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine vergleichbare Regelung anordnen.




§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum '31. Dezember 1965' durch das Datum '30. Juni 1990' ersetzt wird.

7. und 8. (nicht mehr anzuwenden)