Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) bis (7) (nicht mehr anzuwenden)
(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
- aa)
- (nicht mehr anzuwenden)
- bb)
- (nicht mehr anzuwenden)
- cc)
- bis ff) (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
(9) (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- (nicht mehr anzuwenden)
- g)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- bis 7. (nicht mehr anzuwenden)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.