Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- (nicht mehr anzuwenden)
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