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Änderung Anlage I Kapitel XI E III Einigungsvertrag vom 29.01.2013

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Anlage I Kapitel XI E III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XI E III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XI E III Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung gilt für alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des Beitritts gelegt wird; auf bestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden, daß eine Anpassung der technischen Anforderungen an die geltenden Bestimmungen baldmöglichst erfolgt; übergangsweise können jedoch die technischen Vorschriften als erfüllt gelten, wenn die für diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften eingehalten sind; dies gilt jedoch längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.

b) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im bisherigen räumlichen Geltungsbereich sowie auf den Wasserstraßen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordn gehören, weiter.

c) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schiffsstellenpläne gelten weiter, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Gültigkeit der Schiffszeugnisse.

2. Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),

mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. (nicht mehr anzuwenden)

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (weggefallen)

6. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Für die Fahrerlaubnispflicht gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung auf den Wasserstraßen gemäß Kapitel IX bis XVII der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes); für die Wasserstraßen im Land Berlin einschließlich des Teils, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.

vorherige Änderung

d) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von Befähigungsnachweisen berechtigte Sportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbänden Deutscher Motor-Yachtverband e.V. und Deutscher Segler-Verband e.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.

7. Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und Maßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen.

b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.




d) (nicht mehr anzuwenden)

7. (nicht mehr anzuwenden)

(heute geltende Fassung)