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Änderung Anlage I Kapitel III C III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel III C III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel III C III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III C III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.

3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),

mit folgenden Maßgaben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.

b) In der Überschrift vor
§ 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Verfehlung' bzw. 'Verfehlungen' die Worte 'rechtswidrige Tat' bzw. 'rechtswidrige Taten'.

c) In der Überschrift vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Zuchtmittel' bzw. 'Zuchtmitteln' die Worte 'Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest'.

d) § 13 Abs. 2
ist nicht anzuwenden.

e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen,

2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen.'


(Text neue Fassung)

a) § 116 ist nicht anzuwenden.

b) bis e) (nicht mehr anzuwenden)


f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.

vorherige Änderung

(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.

§ 2 Freiheitsstrafen und Jugendhaft

(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erkannt worden ist, werden für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewährung wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichgestellt.

(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.

§ 3 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur für Urteile angewandt, die unter Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.

§ 4 Amnestiefälle

Für Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

§ 5 Verweisungen

Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch den Einigungsvertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.



 
4. bis 6. (nicht mehr anzuwenden)