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Synopse aller Änderungen Einigungsvertrag am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 109 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie EV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III C III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.

3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),

mit folgenden Maßgaben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.

b) In der Überschrift vor
§ 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Verfehlung' bzw. 'Verfehlungen' die Worte 'rechtswidrige Tat' bzw. 'rechtswidrige Taten'.

c) In der Überschrift vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes 'Zuchtmittel' bzw. 'Zuchtmitteln' die Worte 'Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest'.

d) § 13 Abs. 2
ist nicht anzuwenden.

e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen,

2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen.'


(Text neue Fassung)

a) § 116 ist nicht anzuwenden.

b) bis e) (nicht mehr anzuwenden)


f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.

§ 2 Freiheitsstrafen und Jugendhaft

(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erkannt worden ist, werden für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewährung wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichgestellt.

(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.

§ 3 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur für Urteile angewandt, die unter Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.

§ 4 Amnestiefälle

Für Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

§ 5 Verweisungen

Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch den Einigungsvertrag geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.



 
4. bis 6. (nicht mehr anzuwenden)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VI A III Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) geändert durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435),

mit folgenden Maßgaben:

a) Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder hergestellt werden, dürfen dort
bis zum 30. Juni 1992 abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Beschaffenheit den Vorschriften genügt, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.

b) An die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden treten für die Überwachung nach § 8 Abs. 1 bis zur Bildung solcher Behörden

aa) bei Mineraldüngern der Agrochemische Untersuchungs- und Beratungsdienst des Instituts für Pflanzenernährung und Ökotoxikologie, Jena,

bb) bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln das Prüfinstitut für landwirtschaftliche Abfallnutzung und Humuswirtschaft, Berlin-Rahnsdorf.

2. (weggefallen)

3. Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 2020),

mit folgender Maßgabe:

Ergänzend zu den nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden können bis zur Erfüllung der gerätetechnischen und personellen Voraussetzungen für die in § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden, längstens bis zum 31. Dezember 1991, auch Methoden angewandt werden, deren Anwendung am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässig ist.




1. bis 3. (nicht mehr anzuwenden)

4. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Überleitung von Sortenzulassungen

(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz für einen anderen Züchter als nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden, so ist als Züchter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt. Der andere bisher eingetragene Züchter kann, wenn die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Züchter eingetragen werden.

(3) Stimmen für eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und für eine andere, nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, die später zugelassen worden ist, § 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, die nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.

(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung für einen anderen Berechtigten als eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem Bundessortenamt mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die Erhaltungszüchtung übernommen hat und als Züchter eingetragen werden soll; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen. Eine Sortenzulassung wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetragene Berechtigte weder Angehöriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten ist noch in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Soweit für eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte eine natürliche Person als Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen.

b) Überleitung von Anträgen auf Sortenzulassung

(1) Anträge auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenzulassungsanordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge im Sinne des § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt für Anträge entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.

(2) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.

c) Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz dem Bundessortenamt obliegenden Aufgaben einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.

(2) Bis zur Änderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die Bezirksverwaltungsbehörden und für die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist, das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.

d) Gebühren

Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für die auf Grund des § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes geregelten Tatbestände infolge eines Antrags entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gestellt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.

5. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422),

mit folgenden Maßgaben:

a) Überleitung der Sortenschutzrechte

(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte haben im gesamten Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.

(2) Die Dauer des Sortenschutzes bestimmt sich nach § 13 des Sortenschutzgesetzes.

(3) Ist ein Sortenschutz für eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz als auch nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden, so ist die Dauer des Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.

(4) Ist der Sortenschutz für eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer anderen Person erteilt worden als nach der Sortenschutzverordnung, so gilt als Sortenschutzinhaber der Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sein erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat für den Bereich, für den ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat, gegenüber dem verbleibenden Sortenschutzinhaber einen Anspruch auf Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz künftig zusteht, steht er den bisherigen Sortenschutzinhabern gemeinschaftlich zu.

(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden Sortenschutzrechte werden in die Sortenschutzrolle nach § 28 des Sortenschutzgesetzes eingetragen; § 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes ist anzuwenden.

(6) Stimmen für eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte und für eine andere, nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, für die der Sortenschutz später erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, für die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Sortenschutzgesetzes vorliegt.

(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen Inhaber als einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu übertragen; bei Versäumung der Frist wird er widerrufen. Ein Sortenschutz wird nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist, der nicht Angehöriger eines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(8) Soweit für eine nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte eine natürliche Person als Verfahrensvertreter nach § 15 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.

b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz

(1) Soweit für Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hat der bisherige Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des Sortenschutzgesetzes als Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht diese Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz widerrufen werden.

(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der für den Wirtschaftssortenschutz maßgebenden Bestimmungen zulässigerweise vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet haben und den Aufwuchs zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfür zur Zahlung einer Vergütung an den Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, können sie diese Benutzung bis zum 30. Juni 1993 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergütung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.

c) Überleitung von Anträgen auf Erteilung des Sortenschutzes

(1) Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenschutzverordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.

(2) Für den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten Sortenschutzes gilt Buchstabe b Abs. 2 entsprechend; bei Versäumung der Frist kann der Antrag zurückgewiesen werden.

(3) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.

d) Überleitung von Rechtsbehelfen

Beschwerdeverfahren nach § 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängig sind, werden als Widersprüche im Sinne des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.

e) Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte auch dann neu, wenn

1. für sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des Sortenschutzes bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt worden ist und Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers innerhalb von drei Jahren vor dem Antragstag auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist oder

2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezüchtet worden ist und in diesem Gebiet Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers innerhalb von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen liegt.

(2) (nicht mehr anzuwenden)

f) Rechtsverletzungen

(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt war.

(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes im Falle von Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als solche für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten sind.

g) Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.

h) Gebühren

Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für Sorten entstehen, für die nach der Sortenschutzverordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.

b) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalendermonats in Kraft.

c) Pflanzenschutzmittel, die
bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November 1953 (GBl. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und, vorbehaltlich der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) sowie des Satzes 5, angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 über den 31. Dezember 1992 hinaus genehmigen, wenn

aa) der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt hat,

bb) nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende Unterlagen diesem Antrag nicht beigefügt werden können, weil die hierfür erforderlichen Untersuchungen, obwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen werden können, und

cc) keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

aaa) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser hat oder

bbb) sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind.

Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen

aa) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

bb) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Wassers und der Luft sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 2 kann das Pflanzenschutzmittel für die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen unter Angabe des Beginns und des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.

7. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196)

mit folgender Maßgabe:

§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die §§ 4, 6 und 7, soweit sie sich auf § 3 oder Anlage 3 beziehen, treten ein Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in Kraft.

8. Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386)

mit folgenden Maßgaben:

a) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel), die sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden, gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als zugelassen, wenn sie nach § 7 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) zugelassen oder nach dem Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (GBl. I Nr. 7 S. 101) registriert sind.

b) Mittel im Sinne des § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, die durch eine Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Veterinärmedizinischen Prüfungsinstitutes zugelassen sind und sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden, dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.

c) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt in dem erteilten Umfang als Erlaubnis nach § 17d des Tierseuchengesetzes. Eine hiernach fortbestehende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zuständigen Behörde nicht

aa) bis zum 31. Dezember 1992 nachgewiesen wird, daß ein Versagungsgrund nach § 17d Abs. 4 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes nicht vorliegt;

bb) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Person nach § 17d Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes benannt ist.

9. Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I S. 1429)

mit folgender Maßgabe:

In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1992 eine von den §§ 2 und 3 abweichende Kennzeichnung von Papageien und Sittichen zulassen.

10. Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBl. I S. 1559)

mit folgender Maßgabe:

In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde in Großbetrieben abweichend von § 7 Abs. 1 für gesonderte, nicht betroffene Betriebsabteilungen die unverzügliche Notimpfung anordnen.

11.
(nicht mehr anzuwenden)

12. (nicht mehr anzuwenden)

13. Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667),

mit folgender Maßgabe:

In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1993 Abweichungen von den §§ 3 bis 6 zulassen, soweit der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt.

14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762),

mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern, die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.

b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt; dies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend.

c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.

15. Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

16. (nicht mehr anzuwenden)

17. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.




6. bis 17. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel VI C III Sachgebiet C - Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
(nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140),

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den §§ 20 bis 22 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.

b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß von den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774),

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von § 3 Abs. 1 und § 5 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entspricht.

b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß von § 3 Abs. 1 oder § 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird.

5. Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809)

mit folgender Maßgabe:

Betriebe, die ihren ausschließlichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, können unabhängig von der Anzahl der von ihnen durchschnittlich wöchentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezember 1992 das Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel VI F III Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249),

mit folgender Maßgabe:

In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts" sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992 hinaus.

2. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut genannten Baumarten und Vermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut über Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.

b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind.

c) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut entspricht, ist dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut nicht erfüllt sind.

d) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Buchstabe c Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

3. Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742)

mit folgender Maßgabe:

§ 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft.




(nicht mehr anzuwenden)

(heute geltende Fassung) 

Anlage I Kapitel VIII A III Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. § 62 Abs. 2
bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.

3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.

b) In § 119b sind die Worte '§§ 114a bis 119a' durch die Worte '§§ 115, 116 bis 119' zu ersetzen.

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein über 20 Arbeitstage hinausgehender Erholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.

6. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037),

mit folgenden Maßgaben:

a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als maßgebendes Lebensalter jeweils das vollendete 65. Lebensjahr.

b) Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß §§ 18 bis 20 wird bis zur Bildung der Landesarbeitsämter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung wahrgenommen.

c) Entscheidungen gemäß §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuß, bis Ausschüsse nach § 20 bei den Landesarbeitsämtern gebildet worden sind und bis der bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit gebildete Ausschuß nach § 21 auch für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zuständig ist.

7. Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.

b) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.

c) § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:

aa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung; solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115a Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.

bb) Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch §§ 10 bis 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben Anwendung finden.

cc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) § 78 gilt mit folgenden Maßgaben:

aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder verletzten Kapitän die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.

bb)
(nicht mehr anzuwenden)



1. bis 7. (nicht mehr anzuwenden)

8. Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.

b) (nicht mehr anzuwenden)

9. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),

mit folgender Maßgabe:

§ 38 ist nicht anzuwenden.




10. (nicht mehr anzuwenden)

11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Bis zum 31. März 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:

'(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in

a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,

b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen.'




a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:

'(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in

a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,

b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen

1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4 oder 9 zusammengesetzt ist, oder

2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.

Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für den weiteren Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen.'

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist § 6 in folgender Fassung anzuwenden:

'§ 6 Arbeiter und Angestellte

(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten.

(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt),

2. technische Angestellte im Betrieb, Büro und in der Verwaltung, Meister und andere Angestellte in einer ähnlichen Stellung,

3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,

4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,

5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistung,

6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,

7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,

8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.

(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit verrichten.'

b) Zu § 13 wird festgelegt:

Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen, die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen von der Belegschaft in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, längstens bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu wählen ist.

13. Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des Unternehmenssprecherausschusses finden bis zum 30. Juni 1991 statt.'

b) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens bis zum 30. Juni 1991, im Amt.'




12. (nicht mehr anzuwenden)

13. (nicht mehr anzuwenden)

14. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),

mit folgender Maßgabe:

Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.

Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberührt.

15. (nicht mehr anzuwenden)

16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),

mit folgenden Maßgaben:

a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.

c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII B III Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

mit folgenden Maßgaben:

a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen müssen und die vor diesem Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden nach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur Prüfung durch Sachverständige entfällt ab 1. Januar 1993. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Prüfpflicht zulassen; sie kann zusätzliche Maßnahmen verlangen, soweit

aa) die Anlage wesentlich geändert wird,

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Anforderungen nicht festgelegt sind.

b) Bis zum Erlaß von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zuständigen Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten Sachverständigen des Amtes für Technische Überwachung Sachverständige im Sinne von § 24c Abs. 1.

c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Landesbehörden ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 24d Satz 1 das Amt für Technische Überwachung.

2. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

mit folgenden Maßgaben:

a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Für Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren, oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit

aa) sie wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.

Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

3. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

4. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

5. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

6. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)

mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.

7. Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)

mit folgenden Maßgaben:

a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig.

Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des Inkrafttretens im Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

c) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.

8. Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß der Betreiber bis zum 31. Dezember 1991 die Zonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen hat. Buchstabe f) bleibt unberührt.

b) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulässig.

c) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen dürfen bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts gültigen Regeln entsprechen.

d) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Prüfbescheinigungen des Instituts für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg, mit denen explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden, gelten bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Baumusterprüfbescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die Prüfbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgestellt wurde.

e) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen Standards vom 15. Juni 1982 (GBl. SDr. ST 965 S. 12) bleiben für den Bereich des elektrischen Explosionsschutzes bis zum 31. Dezember 1991 gültig. Buchstabe f) bleibt unberührt.

f) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in den Buchstaben b) bis d) genannten elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert oder außer Betrieb genommen werden, soweit

aa) sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu befürchten sind.

g) Für elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden dürfen oder deren Inbetriebnahme nach Buchstabe c) zulässig ist, und bei denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik Vorprüfungen, Inbetriebnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durch dazu befugte Personen durchzuführen sind, entfallen diese Prüfungen erst ab 1. Januar 1993.

h) Sachverständiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg. Sachverständige im Sinne von § 9 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehörige, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts über eine Anerkennung des Amtes für Technische Überwachung der Deutschen Demokratischen Republik verfügen, nach der sie die Instandsetzung und Änderung eines elektrischen Betriebsmittels bescheinigen dürfen. Die zuständige Behörde kann für die Dauer der Übergangszeit nach Satz 2 abweichende Regelungen treffen.




1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf

aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind,

bb) die übrigen freien Berufe,

cc) die Land-
und Forstwirtschaft,

dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.

Auf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den öffentlichen Dienst zuständigen Stellen.

b) Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland bekanntgemachten Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu berücksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, der Unfallverhütungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Änderungen notwendig macht. Die zuständige Behörde kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln geändert werden, soweit

aa) sie wesentlich geändert werden oder

bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder

cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten zu befürchten sind.




a) und b) (nicht mehr anzuwenden)

c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landesbehörden.

10. Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),

mit folgender Maßgabe:

An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 31. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.




11. (nicht mehr anzuwenden)

12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.

b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.

c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

d) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

aa) 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

bb) 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,

cc) 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

aa) 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,

bb) 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,

cc) 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,

dd) 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.

Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurchschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen sind.




e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.

g) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45 enthaltenen Fristen für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu verlängern.

14. Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790),

mit folgenden Maßgaben:

a) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte Erlaubnis oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.

b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein, soweit sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.

c) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Wirksamwerden des Beitritts keine Kennzeichnungspflicht bestand, dürfen in diesem Gebiet noch bis 1. Juni 1991 ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

d) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Möbel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.

e) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane enthalten, dürfen abweichend von § 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.

f) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden Vorschriften eine Prüfung abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.

g) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum 1. Februar 1991 der zuständigen Behörde anzuzeigen und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts für die entsprechende Tätigkeit verantwortlich war.




13. und 14. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII C III Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,

mit folgender Maßgabe:

Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.

3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.

5. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.

6. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.

7. Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist.

b) § 19 ist nicht anzuwenden.

c) Allein wegen der Überleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit nicht zulässig.

d) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen die in Rechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als die maßgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese Arbeitszeit
bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt auch für die in diesen Rechtsvorschriften genannten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstundenarbeit.

8. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),

mit folgenden Maßgaben:

a) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist.

b) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

9. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit folgender Maßgabe:

Nummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von weiblichen Jugendlichen bei Bauten aller Art geregelt ist.

10. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

mit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Maßgaben.

11. Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801),

mit folgender Maßgabe:

Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.

12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),

mit folgender Maßgabe:

Artikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.

13. Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit folgender Maßgabe:

§ 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Nr. 2 und 4 aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (nicht mehr anzuwenden)

6. bis 13. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel VIII D III Sachgebiet D - Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I. S. 1294),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel I und II finden für den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 Anwendung.

b) Artikel I §§ 18 bis 29 und Artikel II § 1 finden entsprechend der Überleitung des materiellen Rechts und der organisationsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Bereichen Anwendung.

2. Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469, 2218) und Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert gemäß Artikel 85 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),

mit folgender Maßgabe:

Artikel I und II sind für den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

3. Verordnung zur Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952)

mit folgender Maßgabe:

Nummer 2 gilt entsprechend.

4. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), unbeschadet der Maßgaben in Anlage I Kapitel III

mit folgender Maßgabe:

Die §§ 144 bis 149 finden keine Anwendung. Die Berufung bedarf der Zulassung nach § 150 Nr. 1 in den in Artikel 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), genannten Fällen; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung gilt § 131 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 150 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

Diese Maßgabe gilt nicht für den in Artikel 3 des Vertrages genannten Teil des Landes Berlin.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel VIII E III Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschädigte nach der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. II Nr. 56 S. 493) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von Beschädigtenausweisen - (GBl. I Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei Ausweisstufe I, 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 1, solange die Voraussetzungen der Anerkennung fortbestehen.

bb) Schwer- und Schwerstbeschädigtenausweise, die gemäß der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausgegeben worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Ausweise über die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.

cc) Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörden sind für den Erlaß von Verwaltungsakten nach § 4 die in den Kreisen, kreisfreien Städten und Stadtbezirken bestimmten Behörden zuständig.

b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 381) entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe für in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Beitritt unbesetzte Pflichtplätze bleiben bestehen.

c) § 24 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit bis 30. November 1990 sind nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen. Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben unberührt. Ab dem 1. Oktober 1990 gewählte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksamwerden des Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Amt.

bb) Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der Widerspruchsausschüsse bei den Hauptfürsorgestellen an die Stelle des Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen kann.

d) Bis zur Errichtung der Hauptfürsorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nehmen die Arbeitsämter die Aufgaben und Befugnisse, die den Hauptfürsorgestellen in § 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.

e) Ergänzend zu § 46 dürfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nur unter Berücksichtigung von Art und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit ist für Schwerbehinderte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese auf Grund ihrer Behinderung nicht leisten können.

f) Wertmarken im Sinne des § 59 werden

aa) bis zum 31. März 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und von 15 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 7,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;

bb) bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark für ein Jahr und von 30 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.

g) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt für die Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom 1. Juli 1991.

h) Die Vorauszahlungspflicht nach § 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der Erstattung der Fahrgeldausfälle für ein Jahr vorausgegangen ist.

i) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Straßenpersonennahverkehr, soweit die Treuhandanstalt erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, getragen.

k) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen ist, finden diese Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) Abweichendes bestimmt.

l) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche Bundesbahn betreffen, sind auf die Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.

2. Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365),

mit folgender Maßgabe:

Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli 1990 vorläufig anerkannten Werkstätten gelten als Werkstätten im Aufbau im Sinne des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.

3. Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBl. I S. 841), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1661),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 1986 (BGBl. I S. 1728),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBl. I S. 448),

mit folgender Maßgabe:

Als jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit sind 90 vom Hundert der Bezugsgröße der Sozialversicherung zugrunde zu legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.

7. Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit mit folgenden Maßgaben als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes:

a) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung) vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1972 S. 511), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1988 S. 1367),

die §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.

b) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geändert durch die 15. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1990,

diese Anordnung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt

aaa) in Buchstabe a die Zahl '450' durch die Zahl '300' und die Zahl '710' durch die Zahl '455',

bbb) in Buchstaben b und c jeweils die Zahl '150' durch die Zahl '135',

ccc) in Buchstabe d die Zahl '710' durch die Zahl '465' und die Zahl '750' durch die Zahl '495',

ddd) in Buchstabe e die Zahl '335' durch die Zahl '290' und die Zahl '375' durch die Zahl '330'.

bb) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl '340' durch die Zahl '290', die Zahl '555' durch die Zahl '360' und die Zahl '250' durch die Zahl '210' ersetzt.

cc) In § 24 Abs. 4 werden die Zahl '710' durch die Zahl '465', die Zahl '450' durch die Zahl '300', die Zahl '555' durch die Zahl '360' und die Zahl '340' durch die Zahl '290' ersetzt.

dd) In § 24 Abs. 5 werden die Zahl '90' durch die Zahl '75' und die Zahl '110' durch die Zahl '95' ersetzt.

ee) In § 27 Abs. 2 werden die Zahl '4.400' durch die Zahl '3.200' und die Zahl '2.750' durch die Zahl '2.000' ersetzt.

ff) In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl '495' durch die Zahl '300' ersetzt.

gg) In § 44 Abs. 2 werden die Zahl '400' durch die Zahl '300' und die Zahl '500' durch die Zahl '400' ersetzt.

hh) In § 44 Abs. 4 wird die Zahl '1.000' durch die Zahl '800' ersetzt.

ii) In § 50 Abs. 1 werden die Zahl '10.000' durch die Zahl '8.000' und die Zahl '20.000' durch die Zahl '16.000' ersetzt.

kk) Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in Härtefällen jeweils zuzüglich eines Betrags bis zu 50 DM monatlich für Kosten der Unterkunft gewährt, wenn diese 40 DM monatlich übersteigen.

ll) Die Höhe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender Tabelle:


Bruttoarbeitsentgelt
bis einschließlich DM | Trennungsbeihilfe in DM

1. Jahr | 2. Jahr

wöch. | 4wöch. | monatl. | wöch. | tägl. | wöch. | tägl.

210 | 840 | 910 | 161 | 23 | 80,50 | 11,50

270 | 1.080 | 1.170 | 147 | 21 | 73,50 | 10,50

330 | 1.320 | 1.430 | 133 | 19 | 66,50 | 9,50

390 | 1.560 | 1.690 | 119 | 17 | 59,50 | 8,50

450 | 1.800 | 1.950 | 105 | 15 | 52,50 | 7,50

510 | 2.040 | 2.210 | 91 | 13 | 45,50 | 6,50




(nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII F III Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.

b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.

c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.

d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.

Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen.

f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.

h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.

i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.

k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.

m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.

Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.

2. Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung ist von der Überleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.

b) Für neu errichtete Versicherungsträger in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können die Aufsichtsbehörden für eine bestimmte Zeit Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.

c) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf einheitliche und vergleichbare Statistikergebnisse zu achten.

d) Diese Maßgaben gelten auch für allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Rechnungswesen und die Statistik in der Sozialversicherung beziehen.

3. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147),

mit folgender Maßgabe:

Die in Nummer 2 genannte Maßgabe gilt entsprechend.

4. Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen.

b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis spätestens zum 1. Januar 1992 eingeräumt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Künstlersozialversicherungsgesetz tritt, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.

Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstaben b und c Nr. 4 und 5 wird verwiesen.

b) Die §§ 23
bis 26, 27 Abs. 1, §§ 28 bis 33, 35, 36a, 37, 38 bis 43, 46 und 47 treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Die für das Jahr 1991 zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gesondert nach den Vomhundertsätzen erhoben, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 5 für die übrigen Länder bestimmt worden sind. Sie wird für die Beitragserstattung durch den in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte Kulturfonds verwendet.

c) Der Kulturfonds in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte erstattet im Rahmen der ihm für diesen Zweck zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel sowie der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nach Buchstabe b) selbständigen Künstlern und Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben und deren Jahresarbeitseinkommen 24.000 Deutsche Mark nicht übersteigt, auf Antrag die von ihnen für das Jahr 1991 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bis zur Hälfte.

d) Soweit das Künstlersozialversicherungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft tritt, kann die Künstlersozialkasse bereits im Jahre 1991 die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.

6. Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl I S. 1149),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.

7. Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.




5. bis 7. (nicht mehr anzuwenden)

8. Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990),

mit folgender Maßgabe:

Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Maßgabe gilt entsprechend.

9. Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.

10. Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S 2110),

mit folgender Maßgabe:

Diese Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.

11. Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2117),

mit folgender Maßgabe:

Es gilt die in Nummer 10 genannte Maßgabe.



Anlage I Kapitel VIII G III Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557) geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),

mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung der Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer Satzungsregelung gilt die Mindesthöhenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen entsprechend.

b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.

c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.

d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb eines Unternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens seit dem 1. Januar 1992 zulässige Rechtsform innehat. Als Zeit der Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Änderungen der Rechtsform.

e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fünf Jahren, frühestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.

f) Ergänzend zu § 17 gilt:

aa) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar 1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam errichtet.

bb) (nicht mehr anzuwenden)

cc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.

g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung; die übrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.

2. Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.

c) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Vertreter der Ärzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

3. Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

mit folgenden Maßgaben:

Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

a) Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder Ermächtigung von Zahnärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.

c) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnärzte. Vertreter der Zahnärzte sind ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

4. Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1395),

mit folgenden Maßgaben:

Die Vergütung für Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet beträgt 45 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Beträge.

5. Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt für Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am 1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der Verordnung in dem genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.

6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255)

mit folgender Maßgabe:

§ 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.

7. Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebühr. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.

8. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebühr. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.




b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

4. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte finden entsprechende Anwendung für die Vergütung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.



10. (nicht mehr anzuwenden)

11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII I III Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren

finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b, 779a bis 779c und 779d Abs. 2 über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,

mit folgenden Maßgaben:

(1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch bestehen würde.

(2) Das Übergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Höhe der dort genannten Vomhundertsätze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.

(3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind, werden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach dem übergeleiteten Recht übersteigen.

(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.




a) (nicht mehr anzuwenden)

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Träger der Versicherung, deren örtliche Zuständigkeit den gesamten bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.

(2) Die Zuständigkeit der

- Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern,

- Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,

- Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land Thüringen,

- Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,

- Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,

- Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme des Bezirks Chemnitz,

- Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.

(3) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet.

(4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

(5) Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1
bis Absatz 4 genannten Träger richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehören würden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) zuständig.

(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Eintragungen, die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.

(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.




(1) bis (7) (nicht mehr anzuwenden)

(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die 'Überleitungsanstalt Sozialversicherung' (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende Aufgaben der Träger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben nicht bereits vorher selbst übernehmen:

- Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit: Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetreten sind,

- für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeitsunfälle,

- Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:

aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall ergeben.

bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle ermittelt wird. Bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa) entsprechend.

Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.

cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.

dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656 Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:

- Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei außer Betracht.

- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.

- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.

ee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.

ff) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 - angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem Träger.

(9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.



3. (nicht mehr anzuwenden)

(9) (nicht mehr anzuwenden)

d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe

mit folgenden Maßgaben:

(1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt haben.

(2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß- und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften einzubeziehen sind.

(3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen. Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.

(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 über Aufbringung und Verwendung der Mittel

mit folgenden Maßgaben:

(1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den Gemeinden zu tragenden Ausgaben.

(2) Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden können, werden von den Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der Überleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfallversicherung bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen Aufteilung. Für die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständigen Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen. Die Aufwendungen für die Entschädigung der Arbeitsunfälle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern wahrgenommen werden.

(3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstützenden Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel zu tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu zahlen.

(4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Sozialzuschläge. Er erstattet ferner die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des Kindergeldes, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die Erstattung zu bestimmen.

(5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

f) §§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang, § 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld, §§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und Maßnahmen

mit folgender Maßgabe:

Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

2. Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8321-16, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit folgender Maßgabe:

Die Vorschrift findet ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.




e) (nicht mehr anzuwenden)

f) (nicht mehr anzuwenden)

g) (nicht mehr anzuwenden)

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

5. Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1985 (BGBl. I S. 572),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

6. Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

7. Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 660),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.




4. bis 7. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel VIII K III Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch für den Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommen sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 16c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

bb) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jährlich" das Wort "jeweils".

c) § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten.




b) (nicht mehr anzuwenden)

c) (nicht mehr anzuwenden)

d) § 25c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe zu gewähren.

bb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe einzusetzen.

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e) § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der für § 16c Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten Maßgabe anzuwenden.



e) (nicht mehr anzuwenden)

f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.

g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.

h) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

i) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.

k) Soweit die Rente eines Beschädigten ohne ärztliche Untersuchung unter Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine spätere Neufeststellung der Rente innerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhängig.

l) Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.

m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

2. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284),

mit folgenden Maßgaben:

a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.

b) § 6 findet keine Anwendung.

c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder können Aufgaben der von ihnen zu errichtenden Landesversorgungsämter und Versorgungsämter aufgrund von Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere Bundesländer wahrnehmen lassen.

d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

3. Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

4. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

5. Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

6. Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2287),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

7. Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

8. Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 (BGBl. I S. 755), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1661),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

9. Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. I S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

10. Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch § 11 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

11. Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

12. Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

13. Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1096),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Bewertung von Einkünften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet sich nach der jeweiligen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.

b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Beträge werden jeweils mit dem Vomhundertsatz multipliziert, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die Ausgleichsrentenverordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

14. Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

15. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBl. I S. 772),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

16. Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), geändert durch Verordnung vom 12. März 1986 (BGBl. I S. 345),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

17. Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.




i) bis m) (nicht mehr anzuwenden)

2. bis 17. (nicht mehr anzuwenden)

18. Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer 2 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.



b) (nicht mehr anzuwenden)

c) § 10 gilt für Ansprüche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des § 10a.

d) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.

f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2. Oktober 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, werden auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz angerechnet.

g) Das Opferentschädigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.

19. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218)

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz gilt für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten, mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben.

b) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Maßgabe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

20. Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)

mit folgender Maßgabe:

Die Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

21. Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgender Maßgabe:

a) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes
bis zum Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen Gesamtvereinbarungen und

b) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (KGS) vom
21. September 1983

werden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätigen Rehabilitationsträger erstreckt.




e) bis g) (nicht mehr anzuwenden)

19. bis 21. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel X B III Sachgebiet B - Jugend


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)

mit folgenden Maßgaben:

a) Über die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Übergangsfassungen einzelner Vorschriften hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:

aa) § 16 Abs. 1 Satz 1:

'Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen können Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden.'

bb) § 18 Abs. 1:

'Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, können bei der Ausübung der Personensorge, einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und unterstützt werden.'

cc) § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:

'Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet werden;'

dd) § 18 Abs. 3:

'Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf Unterhalt nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs beraten und unterstützt werden.'

ee) § 18 Abs. 4:

'Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können bei der Ausübung des Umgangsrechts beraten und unterstützt werden. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.'

ff) § 19 Satz 1:

'Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, können Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.'

gg) § 21 Satz 1:

'Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so können sie beraten und unterstützt werden.'

hh) § 23 Abs. 3:

'Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so können dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden.'

ii) § 23 Abs. 4:

'Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen können beraten und unterstützt werden.'

kk) § 25:

'Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, können beraten und unterstützt werden.'

ll) § 27 Abs. 3 Satz 2:

'Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.'

mm) § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:

'Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege beraten und unterstützt werden;'

b) Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

'Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewährt werden müßte.'

c) Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt und dafür einer Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewährung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.

d) Für eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.

e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts - Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891) zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.

f) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.

g) Artikel 15 findet keine Anwendung.

h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht nach deren Errichtung

aa) noch geführte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,

bb) noch wirksame Anordnungen

a) von Heimerziehung

b) über den persönlichen Umgang,

cc) andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder eines Elternteils einschränken,

unverzüglich anzuzeigen.

Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Entscheidungen nach Satz 1 bisher geführten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht übergeben werden.

i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder die Aufgaben der überörtlichen Träger sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörden wahr. Sie können zur Durchführung dieser Aufgaben örtliche Träger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.

k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155),

mit folgenden Maßgaben:

a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemäß dem Gesetz über Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 38 S. 486) gilt.

b) Für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Träger hinaus andere Träger, die für eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchführung Gewähr bieten, auch ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörden zugelassen.



Anlage I Kapitel X C III Sachgebiet C - Zivildienst


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290),

mit folgender Maßgabe:

Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik nach dem bisherigen Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Zivildienstpflichtige festgestellten Personen gelten als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.

2. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bisherigen Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anerkannten Zivildienstplätze gelten bis zu einer Überprüfung durch das Bundesamt für den Zivildienst in Köln als anerkannte Dienstplätze im Sinne des Zivildienstgesetzes.

b) In der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik geleisteter Wehrdienst wird auf nach dem Zivildienstgesetz zu leistenden Zivildienst angerechnet.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel X D III Sachgebiet D - Gesundheitspolitik


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),

mit folgenden Maßgaben:

a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen
und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991

1. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art und Menge zu melden und

2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anzuzeigen.

c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt wurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entspricht.

d) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.

e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes.

f) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen.

g) Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro (Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).

h) § 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend anzuwenden.

i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses Vertrages zuständigen Bundespolizeibehörde werden die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von den bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.

2. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1099),

mit folgenden Maßgaben:

a) Als Betäubungsmittelrezepte im Sinne des § 5 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gelten

aa) Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 31. Dezember 1991,

bb) Anforderungsscheine nach § 10 Abs. 1 der
2. Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz, die für den Stationsbedarf einer Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder für ein nichtgegliedertes Krankenhaus ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine dürfen nur durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) beliefert werden.

b) Vor dem 1. Juli 1991 können in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Betäubungsmittelrezepte nach § 5 Abs. 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann anfordern, wenn sie ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zuständige Gesundheitsbehörde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach diesem Zeitpunkt Betäubungsmittelrezepte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anfordert, hat etwaige Restbestände von Suchtmittel-Rezeptvordrucken an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben.




1. und 2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 18 Abs. 1 tritt für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bereits tätig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

b) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt für Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mikrobiologische
und serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten rechtmäßig durchführen, vier Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. Die nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht geleisteten Zahlungen für Impfschäden werden so lange weiter gewährt, bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind insoweit bis zu diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten Zahlungen sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für denselben Zeitraum anzurechnen.



a) und b) (nicht mehr anzuwenden)

c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.

4. (nicht mehr anzuwenden)

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),

mit folgenden Maßgaben:

Die in § 20 genannten Gegenstände dürfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts ohne Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, sofern sie nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr gebracht werden dürfen.




5. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel X E III Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) zuletzt geändert durch § 20 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471),

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften des Gesetzes noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen. Dabei müssen abweichend von § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes noch im Verkehr befindliche Erzeugnisse mit den Worten "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" kenntlich gemacht werden.

b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

2. Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443),

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.

b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

3. Verordnung über Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

4. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

5. Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

6. Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBl. I S. 482), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

7. Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBl. I S. 761), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

8. Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

9. Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

10. Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 1984 (BGBl. I S. 393), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

11. Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

12. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1709, 1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

13. Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1985 (BGBl. I S. 631), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

14. (weggefallen)

15. Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

16. Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

17. Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986 (BGBl. I S. 368), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

18. Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1406) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,

19. Bierverordnung vom 02. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)

mit folgenden Maßgaben:

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.

b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebieten in den Verkehr gebracht werden.

20. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,

21. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,

22. Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,

23. Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBl. I S. 1212)

mit folgender Maßgabe:

Transportbehälter, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verwendet werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel X F III Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBl. I S. 303),

mit folgender Maßgabe:

Betriebe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Betriebe für den innerstaatlichen Verkehr nicht erfüllen, dürfen bisher zulässige Räume, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter verwenden.




(nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel X H III Sachgebiet H - Familie und Soziales


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgenden Maßgaben

a) § 44d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

b) Im übrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 1990 wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender Maßgabe verfahren:

Die Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen, auf deren Antrag eine Bescheinigung über die Kinder - nach Nach- und Vornamen und Geburtsdatum gekennzeichnet -, für die sie für den Monat der Ausstellung der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und über die Höhe dieser Zahlung aus.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kinder anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geboren sind.

b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder wird seine Ausführung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.

c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres zugrundegelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die monatlichen Einkünfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen Einkünfte glaubhaft zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.

b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.

c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.

d) (nicht mehr anzuwenden)

e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)

aa)
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark

bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark

cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark

Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.

f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1.450 Deutsche Mark.

g)
(nicht mehr anzuwenden)

h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.

i) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das Bundessozialhilfegesetz in der vom 1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst den vorstehenden Maßgaben bekannt.

4. Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 562),

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

5. Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

6. Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

7. Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1469)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

8. Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234),

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

9. Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

10. Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150)

mit folgender Maßgabe:

Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.




3. bis 10. (nicht mehr anzuwenden)

11. Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgender Maßgabe:

Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.

12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069)

mit folgender Maßgabe:

Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)

mit folgender Maßgabe:

Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.

14. Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819)

mit folgender Maßgabe:

Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

15. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1052),



15. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1052),

mit folgender Maßgabe:

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl "1983" wird durch die Zahl "1993" ersetzt.



Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl '1983' wird durch die Zahl '1993' ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XI A III Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.

b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a Abs. 3 und § 9 genannten Fällen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn gleich.

2. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung

mit folgender Maßgabe:

Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.

3. Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" sinngemäß anzuwenden.



a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen 'Deutsche Reichsbahn' sinngemäß anzuwenden.

b) § 1 ist mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermögen in Berlin (West) wird im Anschluß an die Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1993 vom Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell über dieses Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Träger der Aufgaben- und Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt über einen länderübergreifenden Verbund des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum Berlin zu verständigen.

bb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West) wird nach den bestehenden Rechten und Pflichten längstens bis zur Zusammenführung beider Bahnen vom Bundesminister für Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle des ehemaligen Reichsbahnvermögens verwaltet. Die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.

c) § 36 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Anlagen der Deutschen Reichsbahn sind nach dem Bundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende zu führen, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den für das Netz der Deutschen Reichsbahn nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Beförderungsbedingungen

mit folgender Maßgabe:

Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF) vorsieht.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337)

mit folgender Maßgabe:

Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.




5. (nicht mehr anzuwenden)

6. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),

mit folgenden Maßgaben:

a) Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361), bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.

b) Angehörige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.

c) Behörden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibehörden im Sinne des § 61.

7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382),

mit folgender Maßgabe:

Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.

8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),

mit folgender Maßgabe:

Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.

9. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.

11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt werden.

c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.

d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991.

e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.




b) bis e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.

g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.

h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.

i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.



(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.

(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.

(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-Erlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.



(4) (nicht mehr anzuwenden)

(5) (nicht mehr anzuwenden)

(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.

(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.

(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).

(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.

(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 ccm Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der Klasse 1 führen.

(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter.

(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(13) Sehtests nach § 9a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15e Abs. 1 Nr. 2a und § 15f Abs. 2 Nr. 1 können bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.

(14) Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1a auch vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 150 ccm verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.

(15) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.

(16) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.




(13) - (16) (nicht mehr anzuwenden)

(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.

(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemäß.

(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.

vorherige Änderung nächste Änderung

(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.



(20) (nicht mehr anzuwenden)

(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.

(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.

(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.

(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.



(28) (nicht mehr anzuwenden)

(29) (nicht mehr anzuwenden)

(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen.

(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1992.

(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzuführen, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.

(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(34) §§ 29a bis 29d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.

(35) Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen, die die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik ablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29a auszustellen und dem Halter auszuhändigen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle weiterzuleiten.

(36) §§ 29e, 29g und 29h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht wird.




(34) - (36) (nicht mehr anzuwenden)

(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.

(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach § 47a spätestens ein Jahr nach der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenommen werden.

(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.

(40) Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.

(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(42) § 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie

1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 41 Abs. 14 sowie §§ 53a und 54b entsprechen,

2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a, 58 entsprechen,

3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.

(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.

(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorganisationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.

(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.



(46) (nicht mehr anzuwenden)

(47) (nicht mehr anzuwenden)

3. Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),

mit folgender Maßgabe:

Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412)

mit folgender Maßgabe:

In § 1 entfallen die Worte "oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind".




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 4 ist für die Prüfung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Auflaufbremsen, mechanischen Verbindungseinrichtungen, Warneinrichtungen, Sicherheitsgurten, Rückhalteeinrichtungen für Kinder sowie Fahrtschreibern und Kontrollgeräten übergangsweise auch die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden zuständig.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),

mit folgender Maßgabe:

Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen auch für die Kraftfahrzeugbesteuerung notwendige Merkmale gespeichert werden. Diese Speicherung ist so bald wie möglich durch Verfahren abzulösen, die eine Speicherung im örtlichen Register entbehrlich machen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.




6. (nicht mehr anzuwenden)

7. Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),

mit folgender Maßgabe:

Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten sich bis zum 31. März 1991 nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnis (gültiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember 1992 berechtigt, Fahrschüler auszubilden (§§ 2, 8).

c) Die Beschränkung nach Buchstabe b) entfällt, sobald sich der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Stelle mit Erfolg, der insbesondere durch eine theoretische Prüfung im Verhaltensrecht entsprechend der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S. 198) festzustellen ist, unterzogen hat.

d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).

f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31. Dezember 1992 weiter (§ 2).

b) Abweichend von § 4 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.

c) Zur Ausbildung für die Klasse 1a dürfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und zur Ausbildung für die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis einschließlich 150 ccm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt werden.

d) Zur Ausbildung für die Klasse 2 dürfen bis zum 30. September 1993 vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) ohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).

e) Zur Ausbildung für die Klasse 3 dürfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).

f) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.

g) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist für die Doppelbedienungseinrichtung in Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind, bis zum 30. September 1993 nicht erforderlich.

h) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.

i) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn eine Lehrkraft mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfügung steht.

j) Abweichend von § 9 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.

k) Für die Lehrfahrzeuge nach § 10 gelten die Maßgaben nach Buchstaben c bis h.

10. Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom
13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geändert durch Verordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),

mit folgender Maßgabe:

Eine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden (§§ 2, 3, 4).

11. Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 2 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem Prüfungsausschuß ein Mitglied mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehört.

12. Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) kann durch eine zusätzliche zeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstraßen ersetzt werden, wenn die nächste Auffahrt
mehr als 30 km vom Sitz der Fahrschule entfernt ist.

b) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.

13. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 572),

mit folgender Maßgabe:

Bis zum 31. Dezember 1992 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder bezüglich der Gebühren des Bundes der Bundesminister für Verkehr die Gebührensätze bis zu 40 vom Hundert ermäßigen.




9. - 13. (nicht mehr anzuwenden)

14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.




a) - c) (nicht mehr anzuwenden)

d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte.



e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung "HALT".



g) (nicht mehr anzuwenden)

h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.

Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.

15. Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.

b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) aufgeführten staatlichen Preisregelungen für den Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als genehmigte Beförderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.

c) § 45a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

d) Für Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen Beförderungen berechtigt sind, gilt die Genehmigung bis längstens 31. Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterführung des Unternehmens nach diesem Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz voraus.




a) - d) (nicht mehr anzuwenden)

e) Genehmigungen, die Unternehmen gemäß § 3 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.

f) Genehmigungen für den Vertragsverkehr gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen für Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet werden nach dem Personenbeförderungsgesetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

16. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

17. Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 741)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

18. Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Genehmigungen für den Güterfernverkehr, Erlaubnisse für den Güternahverkehr und für den Umzugsverkehr, Bescheinigungen über die Bestimmung eines Standortes sowie Meldebestätigungen für die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und Meldebestätigungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur nach der Verordnung über den Güterkraftverkehr gilt als Bestellung zum Abfertigungsspediteur im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

b) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr von der zuständigen Kreisverwaltung bestimmt worden sind, gelten als Ortsmittelpunkte im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

c) Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes für die Deutsche Bundesbahn gelten auch für die Deutsche Reichsbahn.

d) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn er dort mindestens zwei Jahre lang Güterkraftverkehr für andere betrieben hat. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.

e) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit der Bedingung erteilt werden, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.

f) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.




g) (nicht mehr anzuwenden)

16. - 18. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XI C III Sachgebiet C - Luftfahrt


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben nach § 31 Abs. 2, die von den in Artikel 3 genannten Ländern wahrzunehmen wären, auf andere Luftfahrtbehörden zu übertragen.

2. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097),

mit folgender Maßgabe:

Nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte gültige Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer werden unter Berücksichtigung aller erworbenen Befähigungen bis zum Ablauf des Jahres 1991 von den zuständigen Behörden gemäß § 28 auf Antrag umgeschrieben.

3. Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1524)

und

4. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)

jeweils mit folgender Maßgabe:

Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.




b) (nicht mehr anzuwenden)

2. - 4. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XI D III Sachgebiet D - Seeverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweise über das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gelten längstens für die Dauer von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge; das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen entsprechenden Vermerk anbringen.

2. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom
6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), mit folgenden Maßgaben:

a) Die bei Wirksamwerden des Beitritts bei der Seekammer oder Großen Seekammer oder dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik anhängigen nicht abgeschlossenen Untersuchungsverfahren stehen einer erneuten Untersuchung nicht entgegen.

b) § 26 bezieht sich auch auf die Gesetze der in Artikel 3 genannten Länder, die über Vereinbarungen mit dem Bund über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassen werden.

3. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860) mit folgender Maßgabe:

Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der 'Liste der Beisitzer der Seekammern' der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind.

4. Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), mit folgenden Maßgaben:

a) Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1 sowie die für die neuen Seelotsreviere geltenden Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom Bundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.

b) Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über das Lotswesen erteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.

c) Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs zu berücksichtigen.

5. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) mit folgenden Maßgaben:

a) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.

b) Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.

6. Seelotsuntersuchungsordnung vom 5. März 1959 (BGBl. II S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), mit folgender Maßgabe:

Zuständig nach § 3 Abs. 1 sind auch die dafür im Bundesanzeiger bekanntgemachten Vertrauensärzte.




1. - 6. (nicht mehr anzuwenden)

7. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570), mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Bei Schiffen, die bei Wirksamwerden des Beitritts die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse entsprechend § 13 dieser Verordnung gelten als Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 13 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei. Amtliche Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung für auf den genannten Schiffen vorhandene Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Instrumente, Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile und Werkstoffe sowie Tagebücher, die auf Grund internationaler Vorschriften an Bord zu führen sind, gelten als Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung sowie als Tagebücher im Sinne dieser Verordnung. Besichtigungen im Sinne des § 11 finden nicht allein deshalb statt, weil das Schiff infolge dieses Vertrages das Recht zur Führung der Bundesflagge erhält.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgender Maßgabe:

Sämtliche bisherigen Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik gelten bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung.




8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), mit folgenden Maßgaben:

Für Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe und amtlich erteilten Vermessungsbescheinigungen als Meßbriefe und Bescheinigungen im Sinne von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.

10. Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgenden Maßgaben:

a) Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

11. Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306) mit folgender Maßgabe:

Von Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord geführte Schiffstagebücher und Maschinentagebücher dürfen bis zu einer Neuregelung, mindestens für ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebücher im Sinne der Verordnung weitergeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1922), mit folgender Maßgabe:

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ölhaftungszertifikate gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Ölhaftungsbescheinigungen.




12. (nicht mehr anzuwenden)

13. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457), mit folgenden Maßgaben:

a) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.

b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.

14. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457), Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 402), und Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514) mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

b) Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.

c) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.

15. Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553), mit folgenden Maßgaben:

a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.

b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.

16. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507), mit folgender Maßgabe:

Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.

17. Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146) mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.

18. Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542) mit folgender Maßgabe:

Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XI E III Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Verordnung gilt für alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des Beitritts gelegt wird; auf bestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden, daß eine Anpassung der technischen Anforderungen an die geltenden Bestimmungen baldmöglichst erfolgt; übergangsweise können jedoch die technischen Vorschriften als erfüllt gelten, wenn die für diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften eingehalten sind; dies gilt jedoch längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.

b) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im bisherigen räumlichen Geltungsbereich sowie auf den Wasserstraßen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordn gehören, weiter.

c) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schiffsstellenpläne gelten weiter, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Gültigkeit der Schiffszeugnisse.

2. Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),

mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Gesetz über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551),

mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schifferdienstbücher gelten als Schifferdienstbücher im Sinne dieses Gesetzes.

4. Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),

mit folgender Maßgabe:

Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine gelten als Befähigungszeugnisse im Sinne der Verordnung. Sie behalten ihre Gültigkeit für die Fahrzeugart und -größe, für die sie erteilt wurden und im darin eingetragenen Geltungsbereich. Für den Umtausch und die Erweiterung der Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine ist § 29 entsprechend anzuwenden.




3. (nicht mehr anzuwenden)

4. (nicht mehr anzuwenden)

5. (weggefallen)

6. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.

b) Für die Fahrerlaubnispflicht gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung auf den Wasserstraßen gemäß Kapitel IX bis XVII der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes); für die Wasserstraßen im Land Berlin einschließlich des Teils, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

c) Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.

d) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von Befähigungsnachweisen berechtigte Sportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbänden Deutscher Motor-Yachtverband e.V. und Deutscher Segler-Verband e.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.

7. Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und Maßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen.

b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.



Anlage I Kapitel XI G III Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185),

3. Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1326),

4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),

5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1989 (BGBl. I S. 489),

6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),

7. Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490),

Die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten

mit folgenden Maßgaben:

a) Gefährliche Güter dürfen unbeschadet der Geltung des übergeleiteten Rechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik transportiert werden.

b) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.

c) Soweit die Durchführung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern obliegt, können sie zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die nach Landesrecht zuständigen Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften selbst ausführen.

d) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer selbst ausgeführt werden.

e) Die den leitenden Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) vom 21. Juli 1988 (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten Befähigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der Sachkunde für eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbildungsschulung ist bis spätestens 1. Oktober 1994 durchzuführen.

f) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden. Fahrzeuge, die den Bau- und Ausrüstungsanforderungen der auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau- und Ausrüstungsanforderungen der bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten sind.

Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Sätze 1 und 2 fallen, dürfen nicht auf Rhein und Mosel verkehren.

g) Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten übergeleiteten Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet der Deutschen Reichsbahn.

h) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder können für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter die Höhe der Gebührensätze durch Rechtsverordnungen ermäßigen, sofern nicht der Bund Kostengläubiger ist.

8. Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden sind, den Vorschriften der Verordnung nicht angepaßt zu werden, soweit die Sicherheit dies nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb derer die Anforderungen an Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die in § 65 Abs. 4 genannt sind, aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XII A III Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
(nicht mehr anzuwenden)

2. (weggefallen)

3. Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625)

mit folgender Maßgabe:

Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung begonnen wurde, hat

a) die Anzeige nach § 12 Abs. 1 innerhalb von acht Monaten abzugeben und

b) die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse bis zum 31. Dezember 1992 bereitzuhalten; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu zwei Jahren verlängern.

4. Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)

mit folgender Maßgabe:

Soweit Vorschriften der Verordnung die Durchführung von Maßnahmen oder die Abgabe bestimmter Verzichtserklärungen des Betreibers innerhalb bestimmter Fristen vorsehen, verlängern sich diese in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet um ein Jahr; Fristbeginn ist der 1. Juli 1990.

5. Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380)

mit folgender Maßgabe:

§ 1 Abs. 2 der Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keine Anwendung.

6. Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810),

mit folgender Maßgabe:

In § 3 Abs. 3 Satz 2 finden die Worte

", im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 g Blei im Liter längstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,15 g Blei im Liter längstens bis zum 31. Dezember 1977"

keine Anwendung.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XII C III Sachgebiet C - Wasserwirtschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 880)

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz tritt für Einleiter, die nach der Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164), am 30. Juni 1990 entgeltpflichtig waren, am 1. Januar 1991, im übrigen am 1. Januar 1993 in Kraft; die Länder können zu den Verfahren der Bewertung der Schadstoffe, der Schadstoffgruppen und der Schwellenwerte Übergangsregelungen treffen, die spätestens am 31. Dezember 1992 außer Kraft treten.

2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875)

mit folgender Maßgabe:

Das Gesetz findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

3. Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

4. Phosphathöchstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.




(nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XII E III Sachgebiet E - Chemikalienrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521)

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums "5. April 1989" das Datum "1. August 1990" tritt.



a) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums '5. April 1989' das Datum '1. August 1990' tritt.

b) § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

c) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 2 an Stelle des Datums "1. April 1990" das Datum "1. August 1990" tritt.

2. PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1482)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 3 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums "31. Dezember 1990" das Datum "31. Dezember 1991" tritt.

b) § 4 findet auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

3. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2235)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 1 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts tritt.

b) § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "bis zum 22. März 1990" durch die Worte "bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts" sowie die Worte "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "vor Wirksamwerden des Beitritts" ersetzt werden.




c) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 2 an Stelle des Datums '1. April 1990' das Datum '1. August 1990' tritt.

2. (nicht mehr anzuwenden)

3. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XII F III Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),

mit folgender Maßgabe:

Für die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Juli 1990.




(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XIV A III


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310) geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522),

mit folgenden Maßgaben:

Das Gesetz ist einschließlich des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. August 1990 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. § 42 Abs. 2 ist mit Wirksamwerden des Vertrages anzuwenden.




(nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XVI C III Sachgebiet C - Berufliche Bildung


Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

mit folgenden Maßgaben:

a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

vorherige Änderung

f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



f) (nicht mehr anzuwenden)

g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.