Änderung Anlage I Kapitel VIII E III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel VIII E III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel VIII E III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel VIII E III Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung


(Text alte Fassung)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) § 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschädigte nach der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. II Nr. 56 S. 493) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von Beschädigtenausweisen - (GBl. I Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei Ausweisstufe I, 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 1, solange die Voraussetzungen der Anerkennung fortbestehen.

bb) Schwer- und Schwerstbeschädigtenausweise, die gemäß der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausgegeben worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Ausweise über die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.

cc) Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörden sind für den Erlaß von Verwaltungsakten nach § 4 die in den Kreisen, kreisfreien Städten und Stadtbezirken bestimmten Behörden zuständig.

b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 381) entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe für in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Beitritt unbesetzte Pflichtplätze bleiben bestehen.

c) § 24 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit bis 30. November 1990 sind nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen. Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben unberührt. Ab dem 1. Oktober 1990 gewählte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksamwerden des Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Amt.

bb) Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der Widerspruchsausschüsse bei den Hauptfürsorgestellen an die Stelle des Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen kann.

d) Bis zur Errichtung der Hauptfürsorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nehmen die Arbeitsämter die Aufgaben und Befugnisse, die den Hauptfürsorgestellen in § 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.

e) Ergänzend zu § 46 dürfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nur unter Berücksichtigung von Art und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit ist für Schwerbehinderte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese auf Grund ihrer Behinderung nicht leisten können.

f) Wertmarken im Sinne des § 59 werden

aa) bis zum 31. März 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und von 15 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 7,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;

bb) bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark für ein Jahr und von 30 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.

g) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt für die Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom 1. Juli 1991.

h) Die Vorauszahlungspflicht nach § 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der Erstattung der Fahrgeldausfälle für ein Jahr vorausgegangen ist.

i) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Straßenpersonennahverkehr, soweit die Treuhandanstalt erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, getragen.

k) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen ist, finden diese Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) Abweichendes bestimmt.

l) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche Bundesbahn betreffen, sind auf die Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.

2. Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365),

mit folgender Maßgabe:

Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli 1990 vorläufig anerkannten Werkstätten gelten als Werkstätten im Aufbau im Sinne des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.

3. Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBl. I S. 841), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1661),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 1986 (BGBl. I S. 1728),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.

6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBl. I S. 448),

mit folgender Maßgabe:

Als jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit sind 90 vom Hundert der Bezugsgröße der Sozialversicherung zugrunde zu legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.

7. Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit mit folgenden Maßgaben als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes:

a) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung) vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1972 S. 511), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1988 S. 1367),

die §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.

b) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geändert durch die 15. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1990,

diese Anordnung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

aa) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt

aaa) in Buchstabe a die Zahl '450' durch die Zahl '300' und die Zahl '710' durch die Zahl '455',

bbb) in Buchstaben b und c jeweils die Zahl '150' durch die Zahl '135',

ccc) in Buchstabe d die Zahl '710' durch die Zahl '465' und die Zahl '750' durch die Zahl '495',

ddd) in Buchstabe e die Zahl '335' durch die Zahl '290' und die Zahl '375' durch die Zahl '330'.

bb) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl '340' durch die Zahl '290', die Zahl '555' durch die Zahl '360' und die Zahl '250' durch die Zahl '210' ersetzt.

cc) In § 24 Abs. 4 werden die Zahl '710' durch die Zahl '465', die Zahl '450' durch die Zahl '300', die Zahl '555' durch die Zahl '360' und die Zahl '340' durch die Zahl '290' ersetzt.

dd) In § 24 Abs. 5 werden die Zahl '90' durch die Zahl '75' und die Zahl '110' durch die Zahl '95' ersetzt.

ee) In § 27 Abs. 2 werden die Zahl '4.400' durch die Zahl '3.200' und die Zahl '2.750' durch die Zahl '2.000' ersetzt.

ff) In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl '495' durch die Zahl '300' ersetzt.

gg) In § 44 Abs. 2 werden die Zahl '400' durch die Zahl '300' und die Zahl '500' durch die Zahl '400' ersetzt.

hh) In § 44 Abs. 4 wird die Zahl '1.000' durch die Zahl '800' ersetzt.

ii) In § 50 Abs. 1 werden die Zahl '10.000' durch die Zahl '8.000' und die Zahl '20.000' durch die Zahl '16.000' ersetzt.

kk) Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in Härtefällen jeweils zuzüglich eines Betrags bis zu 50 DM monatlich für Kosten der Unterkunft gewährt, wenn diese 40 DM monatlich übersteigen.

ll) Die Höhe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender Tabelle:


Bruttoarbeitsentgelt
bis einschließlich DM | Trennungsbeihilfe in DM

1. Jahr | 2. Jahr

wöch. | 4wöch. | monatl. | wöch. | tägl. | wöch. | tägl.

210 | 840 | 910 | 161 | 23 | 80,50 | 11,50

270 | 1.080 | 1.170 | 147 | 21 | 73,50 | 10,50

330 | 1.320 | 1.430 | 133 | 19 | 66,50 | 9,50

390 | 1.560 | 1.690 | 119 | 17 | 59,50 | 8,50

450 | 1.800 | 1.950 | 105 | 15 | 52,50 | 7,50

510 | 2.040 | 2.210 | 91 | 13 | 45,50 | 6,50


(Text neue Fassung)

(nicht mehr anzuwenden)




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