Änderung Anlage I Kapitel XI B III Einigungsvertrag vom 15.12.2010

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Anlage I Kapitel XI B III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel XI B III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B - Straßenverkehr


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486)

mit folgenden Maßgaben:

a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt werden.

c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.

d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991.

e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.


(Text neue Fassung)

b) bis e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.

g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.

h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.

i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),

mit folgenden Maßgaben:

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(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.



(1) (nicht mehr anzuwenden)

(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.

(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.

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(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.

(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-Erlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.



(4) (nicht mehr anzuwenden)

(5) (nicht mehr anzuwenden)

(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.

(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.

(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).

(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.

(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 ccm Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der Klasse 1 führen.

(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter.

(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.

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(13) Sehtests nach § 9a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15e Abs. 1 Nr. 2a und § 15f Abs. 2 Nr. 1 können bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.

(14) Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1a auch vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 150 ccm verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.

(15) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.

(16) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.




(13) - (16) (nicht mehr anzuwenden)

(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.

(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemäß.

(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.

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(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.



(20) (nicht mehr anzuwenden)

(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.

(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.

(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.

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(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.

(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.



(28) (nicht mehr anzuwenden)

(29) (nicht mehr anzuwenden)

(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen.

(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1992.

(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzuführen, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.

(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

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(34) §§ 29a bis 29d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.

(35) Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen, die die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik ablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29a auszustellen und dem Halter auszuhändigen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle weiterzuleiten.

(36) §§ 29e, 29g und 29h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht wird.




(34) - (36) (nicht mehr anzuwenden)

(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.

(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach § 47a spätestens ein Jahr nach der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenommen werden.

(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.

(40) Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.

(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(42) § 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie

1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 41 Abs. 14 sowie §§ 53a und 54b entsprechen,

2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a, 58 entsprechen,

3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.

(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.

(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.

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(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorganisationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.

(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.



(46) (nicht mehr anzuwenden)

(47) (nicht mehr anzuwenden)

3. Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),

mit folgender Maßgabe:

Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.

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4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412)

mit folgender Maßgabe:

In § 1 entfallen die Worte "oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind".




4. (nicht mehr anzuwenden)

5. Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 4 ist für die Prüfung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Auflaufbremsen, mechanischen Verbindungseinrichtungen, Warneinrichtungen, Sicherheitsgurten, Rückhalteeinrichtungen für Kinder sowie Fahrtschreibern und Kontrollgeräten übergangsweise auch die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden zuständig.

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6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),

mit folgender Maßgabe:

Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen auch für die Kraftfahrzeugbesteuerung notwendige Merkmale gespeichert werden. Diese Speicherung ist so bald wie möglich durch Verfahren abzulösen, die eine Speicherung im örtlichen Register entbehrlich machen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.




6. (nicht mehr anzuwenden)

7. Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),

mit folgender Maßgabe:

Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),

mit folgenden Maßgaben:

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a) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten sich bis zum 31. März 1991 nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnis (gültiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember 1992 berechtigt, Fahrschüler auszubilden (§§ 2, 8).

c) Die Beschränkung nach Buchstabe b) entfällt, sobald sich der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Stelle mit Erfolg, der insbesondere durch eine theoretische Prüfung im Verhaltensrecht entsprechend der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S. 198) festzustellen ist, unterzogen hat.

d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).

f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).

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9. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31. Dezember 1992 weiter (§ 2).

b) Abweichend von § 4 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.

c) Zur Ausbildung für die Klasse 1a dürfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und zur Ausbildung für die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis einschließlich 150 ccm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt werden.

d) Zur Ausbildung für die Klasse 2 dürfen bis zum 30. September 1993 vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) ohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).

e) Zur Ausbildung für die Klasse 3 dürfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).

f) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.

g) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist für die Doppelbedienungseinrichtung in Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind, bis zum 30. September 1993 nicht erforderlich.

h) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.

i) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn eine Lehrkraft mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfügung steht.

j) Abweichend von § 9 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.

k) Für die Lehrfahrzeuge nach § 10 gelten die Maßgaben nach Buchstaben c bis h.

10. Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom
13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geändert durch Verordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),

mit folgender Maßgabe:

Eine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden (§§ 2, 3, 4).

11. Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),

mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 2 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem Prüfungsausschuß ein Mitglied mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehört.

12. Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) kann durch eine zusätzliche zeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstraßen ersetzt werden, wenn die nächste Auffahrt
mehr als 30 km vom Sitz der Fahrschule entfernt ist.

b) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.

13. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 572),

mit folgender Maßgabe:

Bis zum 31. Dezember 1992 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder bezüglich der Gebühren des Bundes der Bundesminister für Verkehr die Gebührensätze bis zu 40 vom Hundert ermäßigen.




9. - 13. (nicht mehr anzuwenden)

14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.




a) - c) (nicht mehr anzuwenden)

d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte.



e) (nicht mehr anzuwenden)

f) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung "HALT".



g) (nicht mehr anzuwenden)

h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.

Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.

15. Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.

b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) aufgeführten staatlichen Preisregelungen für den Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als genehmigte Beförderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.

c) § 45a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

d) Für Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen Beförderungen berechtigt sind, gilt die Genehmigung bis längstens 31. Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterführung des Unternehmens nach diesem Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz voraus.




a) - d) (nicht mehr anzuwenden)

e) Genehmigungen, die Unternehmen gemäß § 3 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.

f) Genehmigungen für den Vertragsverkehr gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen für Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind.

vorherige Änderung

g) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet werden nach dem Personenbeförderungsgesetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

16. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

17. Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 741)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

18. Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Genehmigungen für den Güterfernverkehr, Erlaubnisse für den Güternahverkehr und für den Umzugsverkehr, Bescheinigungen über die Bestimmung eines Standortes sowie Meldebestätigungen für die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und Meldebestätigungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur nach der Verordnung über den Güterkraftverkehr gilt als Bestellung zum Abfertigungsspediteur im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

b) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr von der zuständigen Kreisverwaltung bestimmt worden sind, gelten als Ortsmittelpunkte im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

c) Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes für die Deutsche Bundesbahn gelten auch für die Deutsche Reichsbahn.

d) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn er dort mindestens zwei Jahre lang Güterkraftverkehr für andere betrieben hat. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.

e) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit der Bedingung erteilt werden, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.

f) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.




g) (nicht mehr anzuwenden)

16. - 18. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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