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Änderung Anlage I Kapitel II A III Einigungsvertrag vom 07.12.2006

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Anlage I Kapitel II A III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel II A III n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2674
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel II A III Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung)

1. Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Frist nach § 2 Abs. 2 beginnt für die beim Präsidenten der Volkskammer gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), registrierten Parteien mit dem Wirksamwerden des Beitritts.

b) Die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer hinterlegten Unterlagen werden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts an den Bundeswahlleiter übermittelt.

c) Die Parteien, die auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehen, haben innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des Beitritts ihre Satzungen an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

d) Während der in Buchstabe c) genannten Frist werden die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer am 1. Mai 1990 registrierten anderen politischen Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen Parteien gleichgestellt.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)