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Änderung Anlage I Kapitel III E II Einigungsvertrag vom 25.04.2006

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Anlage I Kapitel III E II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel III E II n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch § 1 Art 208 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III E II Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht


Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:





§ 1

(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist das Deutsche Patentamt alleinige Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2) Abweichend von § 26 des Patentgesetzes kann bis zum 31. Dezember 1996 zum Mitglied des Patentamts auch berufen werden, wer die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Dienst erfüllt.





§ 2

Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, Halbleiterschutzrechte und Warenzeichen), die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingehen, sowie die hierauf erteilten oder eingetragenen Schutzrechte haben Geltung im gesamten Bundesgebiet.





§ 3

(1) Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im übrigen Bundesgebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten gewerblichen Schutzrechte werden mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten und unterliegen weiterhin den jeweils für sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die genannten Gebiete eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patentamts, die gemäß Absatz 1 unter Anwendung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ergehen, entscheidet das Bundespatentgericht. Die Beschwerde ist auch gegen Entscheidungen der Beschwerdespruchstellen in den dort am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch anhängigen Verfahren eröffnet. Das Verfahren richtet sich nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts. Anträge oder Klagen auf Löschung oder Nichtigerklärung eines gemäß Absatz 1 mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet aufrechterhaltenen Schutzrechts sowie auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem solchen Recht richten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und des Verfahrens nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.

(3) Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt weiterbehandelt.

(4) Anmeldungen, die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereicht werden und mit denen Schutz nur für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet begehrt wird, werden als Anmeldungen nach § 2 behandelt. Das Deutsche Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung zurückzunehmen; etwa gezahlte Gebühren werden erstattet.

(5) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts werden Eintragungen, die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichte Anmeldungen und von diesem eingetragene oder erteilte Schutzrechte betreffen, in die vom Deutschen Patentamt geführten Rollen oder Register vorgenommen und in den vom Deutschen Patentamt herausgegebenen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht.

(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der Absätze 3 bis 5 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.





§ 4

Wer vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ein Schutzrecht angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung beim Deutschen Patentamt auch weiterhin ein Prioritätsrecht mit dem in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung bestimmten Inhalt.





§ 5

Wer ab dem 1. Juli 1990 in dem Gebiet, in dem ein Schutzrecht vor der nach § 13 vorgesehenen Erstreckung noch nicht gilt, erstmals Benutzungshandlungen vornimmt, die in dem anderen Gebiet ein dort angemeldetes, eingetragenes oder erteiltes Schutzrecht verletzen oder dort einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen würden, kann sich nach der Erstreckung dieses Schutzrechts nicht auf einen redlich erworbenen Besitzstand berufen. Dies gilt auch, wenn ein Schutzrecht angemeldet wird, dem in dem anderen Gebiet ein älteres Schutzrecht entgegenstehen würde.





§ 6

Für ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldungen ist § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichte Patentanmeldung einer Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Patentgesetzes gleichsteht.





§ 7

Der Anspruch auf Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetragenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes besteht auch dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf Grund einer früheren beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Patentanmeldung geschützt worden ist.





§ 8

Anmeldungen zur Erteilung von Urheberscheinen für industrielle Muster, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt als Anmeldungen zur Erteilung von Patenten für industrielle Muster weiterbehandelt. In diesem Fall gilt der Ursprungsbetrieb als anmeldeberechtigt.





§ 9

(1) Gegen die Eintragung eines ab dem Wirksamwerden des Beitritts angemeldeten Zeichens kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) früher beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat; der Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.

(2) Die Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetragenen Warenzeichens kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist; einer solchen Eintragung steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Widersprüche gegen internationale Registrierungen nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sowie für Anträge auf Entziehung des Schutzes nach § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken.





§ 10

Auf beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene Marken (Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) sind die Vorschriften über die Benutzung (§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 und 6 des Warenzeichengesetzes) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts beginnt. Auf Marken, die ab diesem Zeitpunkt auf Grund einer Anmeldung nach § 3 Abs. 3 eingetragen werden, sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes über die Benutzung entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierte Marken.





§ 11

Auf Erfindungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet geltenden Vorschriften des Rechts der Arbeitnehmererfindungen anzuwenden.





§ 12

Einer Ausstellung im Sinne des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen steht eine Ausstellung gleich, für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den dort vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften durch Bekanntmachung Ausstellungsschutz gewährt worden ist.





§ 13

Eine über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechtsvereinheitlichung, insbesondere die Regelung der Erstreckung bestehender Schutzrechte und anhängiger Anmeldungen auf das jeweils andere Gebiet, bleibt dem künftigen gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

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§ 1

(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.

(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.

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§ 2

(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

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§ 3

(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.

(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

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§ 4

Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.