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Änderung § 16 JuSchG vom 01.05.2021

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§ 16 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 16 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Sonderregelung für Telemedien


(Text neue Fassung)

§ 16 Landesrecht


vorherige Änderung

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.



1 Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2 Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.


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